Wissenswertes
Anmelden von offenem Feuer
Das Anmeldeverfahren von offenen Feuern gemäß dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) und der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) wird im Bereich der Integrierten Leitstelle (ILS) Donau-Iller durch die Aufsichtsbehörden (Gemeinden) durchgeführt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Gemeinden über die Entzündung von Feuern in ihren Gemeindeteilen auch selbst informiert werden.
Traditionelle Feuer (z.B. Funkenfeuer, Mai-, Kirchweih-/Sonnwendfeuer)
Die Gemeinden sind nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 VVB zuständig, Anordnungen für Antragsteller zu erlassen, die eines dieser so genannten traditionellen Feuer durchführen wollen. Diese Anordnungen werden von den Gemeinden an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zur Information und ggf. weiteren Veranlassung übermittelt. Zudem sind diese Anordnungen auch an die ILS Donau-Iller als zuständige Alarmierungsstelle unter der Fax-Nummer 08282/8811-141 durch die Gemeinde zu senden.
Forstfeuer
Forstfeuer (beispielsweise verbrennen von Reißig oder käferbefallenes Reißig u.a.) sind nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, ohne dass es in jedem Einzelfall einer Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bedarf.
Wespen und die Feuerwehr
Kaum hat man ein Wespennest am Haus oder im Garten gefunden, möchte man es schnellstmöglich entfernen. Dies sollte man aber auf keinen Fall selbstständig tun, da die Wespen durch falsches Handeln aggressiv werden und man so sich und seine Familie gefährden könnte. Eigentlich sind die Insekten wichtig für das Ökosystem und im Regelfall harmlos. Entgegen der häufigen Annahme, dass Wespennester abgetötet werden, kommt es daher meistens zu einer Umsiedlung des Nestes durch einen erfahrenen Fachmann. Viele, die ein Wespennest in Haus oder Umgebung finden, rufen zunächst die Feuerwehr. Nur in den wenigsten Fällen entfernt jedoch die Feuerwehr das Wespennest selbst, weshalb man sich meistens direkt an einen Schädlingsbekämpfer oder Wespennotdienst aus der Region wenden sollte.
Nur unter bestimmten Umständen entfernt auch die Feuerwehr ein Wespennest:
In der Regel muss der Fall vorliegen, dass das Wespennest eine öffentliche Gefahr darstellt. So entfernt die Feuerwehr zum Beispiel Wespennester an öffentlichen Plätzen. Auf Privatgelände wird die Feuerwehr nur zum Einsatz kommen, wenn im Zusammenhang mit dem Wespennest ein konkreter Notfall vorherrscht. Ob es sich um einen Notfall handelt, wird im Einzelfall entschieden und meistens nur dann so eingestuft, wenn Kleinkinder oder kranke Menschen in Lebensgefahr sind. Sollte man ein Wespennest entfernen lassen, hat der Bürger außer in seltenen Ausnahmefällen die Kosten für den gesamten Einsatz selbst zu tragen. Unkomplizierter und viel günstiger ist es, direkt einen professionellen Fachmann zu beauftragen.